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Glossar

Abgeschlossenheits-
bescheinigung
Eine von der Bauaufsichtsbehörde ausgestellte Bescheinigung für Wohnungen, die baulich von anderen Wohnungen und Räumen vollkommen abgetrennt sind. Sie wird bei Bildung von Sondereigentum zur Anlage eines Grundbuchblattes im Wohnungsgrundbuch benötigt.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird oft vorsorglich beantragt, um im Fall eines Verkaufs mit der jederzeit möglichen Umwandlung in Wohneigentum argumentieren zu können. Sie unterliegt keiner zeitlichen Gültigkeitsbeschränkung.

Alleinerziehend Alleinerziehend bezeichnet eine Person, die mit mindestens einem Kind zusammenlebt, dieses betreut und erzieht, ohne einen eigenen Partner in ständiger Hausgemeinschaft zu haben.
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Ältere Menschen Als ältere Menschen im Sinne der Wohnraumförderung gelten Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben. Bei Ehepaaren, Lebenspartnerschaften oder auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften genügt es, wenn einer der Partner diese Altersgrenze erreicht hat.
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Auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaften Alle langfristig angelegten Partnerschaften zwischen Personen gleichen oder ungleichen Geschlechts ohne amtliche Bestätigung.
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Aufwendungsdarlehen Über einen längeren Zeitraum (i.d.R. 15 Jahre) auszuzahlende, zunächst (für die Zeit der Auszahlung) zins- und tilgungsfreie Darlehen zur Deckung von laufenden Aufwendungen. Nach der Auszahlung und einem oder zwei tilgungsfreien Jahren beginnt die Rückzahlung des Aufwendungsdarlehens. Es fallen dann Zins, Tilgung und ggf. Verwaltungskosten an.
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Baukostenindex In Prozenten ausgedrückte Messzahl zur Beurteilung der Baukosten im Verhältnis zu einem Bezugsjahr (Basisjahr = 100).
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Baunebenkosten Baunebenkosten sind
  • die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen;
  • die Kosten der dem Bauherrn obliegenden Verwaltungsleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens;
  • die Kosten der Behördenleistungen bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens, soweit sie nicht Erwerbskosten sind;
  • die Kosten der Beschaffung der Finanzierungsmittel, die Kosten der Zwischenfinanzierung und, soweit sie in die Bauzeit fallen, die Kapitalkosten und die Steuerbelastungen des Grundstückes;
  • die Kosten der Beschaffung von Darlehen und Zuschüssen zur Deckung von laufenden Aufwendungen, Fremdkapitalkosten, Annuitäten und Bewirtschaftungskosten;
  • sonstige Nebenkosten bei Vorbereitung und Durchführung des Bauvorhabens.
Belegungsbindung Ein während der Laufzeit des Darlehens oder Aufwendungsdarlehens zeitlich beschränkter Vorbehalt von geförderten Wohnungen für einen bestimmten Personenkreis. Wohnungen mit einer Belegungsbindung dürfen nur von Personen mit einer schriftlichen Genehmigung des Amtes für Wohnungswesen bezogen werden (Wohnberechtigungsschein).
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Belegungs- und Benennungsrechte Der Erwerber (= Fördermittelgeber) von Belegungs- und Benennungsrechten erwirbt das Recht, vom Eigentümer einer oder mehrerer Mietwohnungen zu verlangen, dass dieser nur an bestimmte Gruppen (Belegungsrecht) oder an bestimmte namentlich benannte Personen (Benennungsrecht) vermietet. Im Gegenzug erhält der Eigentümer Fördermittel.
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Bezugsfertigkeit Wohnraum gilt zu dem Zeitpunkt als bezugsfertig, indem er soweit fertig gestellt ist, dass den Bewohnern zugemutet werden kann, ihn zu beziehen.
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Eigentumsmaßnahme Im Rahmen von Eigentumsmaßnahmen werden Wohngebäude gefördert, die nicht mehr als zwei Wohnungen enthalten, von denen eine Wohnung durch den Eigentümer oder seinen Angehörigen bewohnt wird.
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Eigenwohnung Wohnung, die zur Selbstnutzung durch den Eigentümer bestimmt ist.
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Förderstelle In Rheinland-Pfalz liegt die Zuständigkeit für die Zusage von Fördermitteln
  • zur Förderung von Wohneigentum
  • zur Wohnungsmodernisierung, wenn keine Belegungsrechte begründet werden oder es sich nicht um öffentlich geförderte Wohnungen handelt und
  • zur Bewilligung von Zusatzdarlehen für Kaufeigenheim, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen
bei den kreisfreien und den großen kreisangehörigen Städten sowie den Kreisen, je nach Programm auch bei der ISB.
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Förderwege nach II. WoBauG
(gültig bis 31.12.2001)
Die Förderwege sind Arten der öffentlichen Wohnungsbauförderung, die im II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG; gültig bis 31.12.2001) festgeschrieben waren.
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- erster Förderweg Im ersten Förderweg wurde der Wohnungsbau für die nach § 25 II. WoBauG begünstigten Personenkreise gefördert, und zwar mit öffentlichen Mitteln (Baudarlehen) im Sinne des § 6 Abs. 1, II. WoBauG. Der erste Förderweg umfasst damit den traditionellen öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau.
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- zweiter Förderweg Im zweiten Förderweg wurden mit Aufwendungsdarlehen aus öffentlichen Haushalten, die nicht als öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1, II. WoBauG gelten, Bauvorhaben im Rahmen des steuerbegünstigten Wohnungsbaus auch für Personen mit höherem Einkommen gefördert. Die Mietpreis- und/oder Belegungsbindung besteht während der Auszahlung des Aufwendungsdarlehens (i.d.R. 15 Jahre).
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- dritter Förderweg Hierbei handelte es sich um eine vereinbarte Förderung, bei der auf der Grundlage der jeweiligen Verwaltungsvorschrift des Landes Personenkreis, Einkommensgrenze, Miethöhe und Bindung vertraglich vereinbart wurden.
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Freifinanzierte
Wohnungen
Wohnungen, die weder öffentlich gefördert, noch als steuerbegünstigt anerkannt worden sind.
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Genossenschafts-
wohnung
Wohnung im Eigentum eines Wohnungsunternehmens in der Rechtsform der Genossenschaft, die dazu bestimmt ist, einem Mitglied zum Bewohnen überlassen zu werden.
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Gesamtkosten Bei Ersterwerb und Ankauf: Der Kaufpreis zuzüglich Erwerbskosten (unter anderem Notar, Grunderwerbsteuer, Makler)
Bei Neubau: Die Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten im Sinne der Zweiten Berechnungsverordnung
In allen anderen Fällen: Die Baukosten im Sinne der zweiten Berechnungsverordnung.
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Haushaltseinkommen Tatsächlich erzieltes Einkommen einschließlich Sonderleistungen aller zu einem Haushalt gehörenden Personen.
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Haushaltsgröße Zahl der Personen, die zu einem Privathaushalt gehören. Die Haushaltsgröße kann durch eine Meldebestätigung der zuständigen Gemeinde nachgewiesen werden.
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Junge Ehepaare Definition zur Ermittlung der Förderhöhe, der Wohnfläche und der Eigenleistung:

Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften sind "jung", wenn beide (Ehe-)Partner unter 40 Jahre alt sind.
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Definition ausschließlich zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamteinkommens:

Ehepaare sind "jung", wenn beide Partner unter 40 Jahre alt sind und wenn die Eheschließung nicht länger als fünf Kalenderjahre - beginnend mit dem 31. Dezember des Jahres der Eheschließung - zurückliegt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 WoFG).
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Kinderreiche Haushalte Kinderreich sind Haushalte, zu denen mindestens drei Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes gehören.
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Kostenmiete
(gilt nur für 1. Förderweg)
Die im sozialen Wohnungsbau zur Deckung der laufenden Aufwendungen (Finanzierungs- und Bewirtschaftungskosten) eines Wohngebäudes oder einer Wirtschaftseinheit erforderliche Miete. Die zuständigen Bewilligungsbehörden setzten sie für den öffentlich geförderten (1. Förderweg) und den steuerlich begünstigten Wohnungsbau nach den Vorschriften der Neubaumietenverordnung und der zweiten Berechnungsverordnung fest (aus diesem Grund wird sie auch "Bewilligungsmiete" genannt). Nach § 8 des Wohnungsbindungsgesetzes bezeichnet die Kostenmiete die Höchstmiete für eine öffentlich geförderte Wohnung. Sie ergibt sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung für öffentlich geförderte Wohnungen (Durchschnittsmiete) und kann je Wohnung unterschiedlich sein, um Qualitätsunterschiede zu berücksichtigen.
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Lebenspartnerschaften Amtlich bestätigte Partnerschaften zwischen Personen gleichen Geschlechts.
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Miete Miete ist das Gebrauchsentgelt für die Überlassung einer Wohnung ohne Betriebskosten und sonstige Umlagen (so genannte "Kaltmiete").
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Mietenstufe Die Gemeinden in Rheinland-Pfalz werden in unterschiedliche Mietenstufen eingeteilt, nach denen sich die Höhe der zulässigen Miete (Mietobergrenze) richtet.
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Mietpreisbindung Bindung an die Kostenmiete/vereinbarte Miete während einer bestimmten Laufzeit.
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Mietwohnungen Als Mietwohnungen gelten alle Wohnungen, die sich nicht im Eigentum des Wohnungsinhabers oder eines Mitgliedes seines Haushaltes befinden. Freizeitwohnungen sowie Wohnungen in Wohnheimen werden nicht zu den Mietwohnungen gerechnet.
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Mietspiegel Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
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Nachwirkungsfrist
(gilt nur für 1. Förderweg)
Erfolgt die vollständige Rückzahlung der Fördermittel vorzeitig auf freiwilliger Basis für alle Wohnungen eines Gebäudes, so gelten die Wohnungen bis zum Ablauf des 10. Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung, längstens jedoch bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Darlehen nach Maßgabe der Tilgungsbedingungen vollständig zurückgezahlt wäre, weiterhin als öffentlich gefördert. Die Nachwirkungsfrist gilt nur für den 1. Förderweg.
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Öffentlich geförderte Wohnungen Wohnungen, die nach dem 20.06.1948 bezugsfertig geworden sind und die im Rahmen des 1. Förderweges gefördert wurden (so genannte "Sozialwohnungen"). Aufgrund der Förderung mit öffentlichen Mitteln besteht für diese Wohnungen eine Belegungs- und Mietpreisbindung. Die Dauer der Belegungs- und Mietpreisbindungen reicht bis zur planmäßigen Tilgung der Darlehen.
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Ortsübliche Vergleichsmiete Durchschnittliche Miete, die unter Berücksichtigung von Größe, Ausstattung, Art, Lage und Beschaffenheit der Wohnung in einer Gemeinde erzielt wird. Sofern ein Mietspiegel vorhanden ist, lässt sich die ortsübliche Vergleichsmiete diesem entnehmen.
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Schwerbehinderte Schwerbehindert sind Menschen, die einen GdB von 100 nachweisen oder niedriger, wenn sie häuslich pflegebedürftig sind (Nachweis über Feststellungsbescheid oder Ausweis). Personen ab Pflegestufe I werden diesen gleichgestellt.
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WoFG Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) vom 13. September 2001. Löste zum 1. Januar 2002 das II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) ab.
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Wohnflächenobergrenze Maximal förderbare Wohnfläche in Abhängigkeit von der Anzahl der Haushaltsangehörigen. Die Wohnfläche wird nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 ermittelt. Die Wohnfläche ist die Summe der Grundfläche aller Räume, die zur Wohnung gehören und sich auf der Ebene mit Wohnräumen befinden. Keller- und ähnliche Nebenräume, die nach ihrer baulichen Gestaltung nur als Vorrats- oder Abstellraum dienen können, zählen nicht zur Wohnfläche.
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Wohnumfeldmaßnahmen Zu den Wohnumfeldmaßnahmen zählen insbesondere die Anlage und der Ausbau von nicht öffentlichen Gemeinschaftsanlagen wie Kinderspielplätzen, Grünanlagen, Stellplätzen und anderen Verkehrsanlagen auf dem eigenen Grundstück.
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